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Eingriffe in Natur und Landschaft

Eingriffe in Natur und Landschaft sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwassers, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

Genehmigungspflichtige Eingriffe können unter anderem folgende Handlungen darstellen:

  • im Außenbereich die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Umgestaltung von baulichen Anlagen (zum Beispiel Straßen, Wegen, Gebäuden, Kleingärten) und von Einrichtungen zur Haltung von Tieren sonst wild lebender Arten,
  • im Außenbereich Abgrabungen oder Aufschüttungen ab einer gewissen Höhe oder Tiefe oder mit einer größeren Grundfläche,
  • der Ausbau von Gewässern,
  • das Roden von Wald, das Erstaufforsten von Talsohlen und Waldwiesen,
  • die Neuanlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen in der Feldflur,
  • das Umbrechen von Dauergrünland zum Zwecke der Nutzungsänderung in den grünlandarmen Gebieten,
  • die erhebliche Beeinträchtigung oder Zerstörung von Lebensräumen besonders geschützter Arten sowie von geschützten Biotopen im Sinne des § 30 BNatSchG,
  • die Beseitigung von Streuobstbeständen und Baumreihen.

Nicht als Eingriffe gelten hingegen unter anderem:

  • die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung (aber: Nicht freigestellt ist die Errichtung baulicher Anlagen, die der Landwirtschaft dienen. Auch kann ein Grünlandumbruch im Einzelfall einen Eingriff darstellen), soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden.

Gemäß § 18 Bundesnaturschutzgesetz sind die Vorschriften der Eingriffsregelung auch nicht anzuwenden auf Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen und im Innenbereich (§§ 30, 33 und § 34 Baugesetzbuch).

Die Landesverordnung über die Bestimmung von Eingriffen in Natur und Landschaft führt alle Eingriffe (§ 1) und Ausnahmen (§ 2) auf.

 
Zuständiges Amt