Ein wichtiger Teil des Naturschutzrechts ist das Artenschutzrecht. Die Zuständigkeit für seine Umsetzung liegt in weiten Teilen bei der unteren Naturschutzbehörde. In der kreisfreien Stadt Trier ist diese bei der Stadtverwaltung, ansonsten bei den jeweils örtlich zuständigen Kreis- oder Stadtverwaltungen angesiedelt.
Das Artenschutzrecht ist in den letzten Jahren vor allem durch Richtlinien und Verordnungen der EU geprägt worden, die auf nationaler Ebene insbesondere durch die §§ 37 ff. BNatSchG, sowie die 1999 neu gefasste Bundesartenschutzverordnung BArtSchV umgesetzt wurden.
Die geschützten Arten von Fauna und Flora sind in umfangreichen Listen erfasst. Je nach Schutzgrad (besonders oder streng geschützt) gelten verschiedene Verbote und Pflichten wie z.B. Besitz- und Vermarktungsverbote, Kennzeichnungs-, Anzeige- oder Buchführungspflicht. Über den Schutzstatus einer Art gibt die Artenschutzdatenbank WISIA des Bundesamtes für Naturschutz Auskunft.
Die Haltung geschützter Arten wie Papageien oder Chamäleons muss den Behörden gemeldet werden. Die Länder Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg haben hierfür ein gemeinsames Portal geschaffen: MelBA-online. Über das Portal können Bürgerinnen und Bürger, die artgeschützte Tiere halten, züchten oder vermarkten, sowohl ihren Bestand melden als ihn auch verwalten.