Untere Naturschutzbehörde ist die kreisfreie Stadt Trier. Innerhalb der Stadtverwaltung ist der Aufgabenbereich „Naturschutz" dem Amt für Immobilien, Innenstadt, Handel-, Bau- und Umweltordnung übertragen worden. Außerhalb der Stadt Trier ist die jeweils örtlich zuständige Kreisverwaltung oder kreisfreie Stadt Ansprechpartner.
Kontakt:
Untere Naturschutzbehörde
Am Augustinerhof
Verwaltungsgebäude VI
54290 Trier
Tel.: 0651/718-1602
E-Mail: umwelt(at)trier.de
Obere Naturschutzbehörde ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord in Koblenz (SGD).
Kontakt:
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD Nord)
Stresemannstraße 3-5
56068 Koblenz
Postfach 20 03 61
Tel.: 0261/120-0
Fax: 0261/120-2200
E-Mail: poststelle(at)sgdnord.rlp.de
Oberste Naturschutzbehörde für das Land Rheinland-Pfalz ist das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität in Mainz.
Kontakt:
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz
Kaiser-Friedrich-Straße 1
Postfach 3160
55021 Mainz
Tel. (Zentrale): 06131/16-0
E-Mail: poststelle(at)mkuem.rlp.de
Das Landesamt für Umwelt nimmt die Aufgaben einer reinen Fachbehörde im Bereich des Naturschutzrechts wahr. Neben der Erfassung, Pflege und Aufbereitung landschaftsbezogener Daten ist eine wesentliche Aufgabe des Landesamtes die fachlich-gutachterliche Beratung der Naturschutzbehörden.
Kontakt:
Landesamt für Umwelt (LfU)
Kaiser-Friedrich-Straße 7
55116 Mainz/Rhein
Tel.: 06131/60330
Fax: 06131/1432966
E-Mail: poststelle(at)lfu.rlp.de
In den weitaus meisten Fällen liegt die Zuständigkeit für den Vollzug der Naturschutzgesetze bei der unteren Naturschutzbehörde. Bei der Ausweisung bestimmter Schutzgebiete, bei Befreiungen oder bei Verfahren auf der Ebene der oberen oder obersten Behörden (zum Beispiel gehobene wasserrechtliche Erlaubnis durch die obere Wasserbehörde oder auch straßenrechtliche Planfeststellungen) werden die naturschutzrechtlichen Belange jedoch von der gleich geordneten, also oberen oder obersten Naturschutzbehörde vertreten. Darüber hinaus tritt bei Maßnahmen durch Landkreise oder kreisfreie Städte an die Stelle der unteren die obere Naturschutzbehörde.