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Allgemeiner Artenschutz

Alle heimischen, wild vorkommenden Tiere und Pflanzen stehen unter dem Pauschalschutz des Bundesnaturschutzgesetzes. Ziel des Schutzes ist es, die Vielfalt der heimischen Flora und Fauna zu erhalten und der Nachwelt zu sichern.

Zu diesem Zwecke ist es verboten wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten.

Bei wildlebenden Pflanzen ist es verboten, sie ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen, zu nutzen, ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Art und Weise zu verwüsten. Nach dem BNatSchG ist lediglich zulässig, zum Beispiel wild lebende Blumen und Kräuter, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, oder Zweige in geringen Mengen („Handstrauß“) und für den eigenen Bedarf aus der Natur zu entnehmen. Die Entnahme muss pfleglich erfolgen.

Der Schutz bezieht sich nicht nur auf die einzelnen Individuen, sondern schließt auch deren Lebensstätten mit ein. Auch diese dürfen ohne vernünftigen Grund weder zerstört noch beeinträchtigt werden. Der Schutz der Lebensstätten bezieht sich hierbei nicht nur auf besonders geschützte Biotope, sondern zu bestimmten Zeiten im Jahr zum Beispiel auch generell auf alle Gehölzbestände und Bäume. Die Regelung des § 39 Abs. 5 BNatSchG dient in erster Linie dem Schutz der heimischen Brutvögel.

Vom 1. März bis 30. September ist es verboten,

  • Bäume außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen (zum Beispiel Weihnachtsbaumkulturen) oder gärtnerisch genutzten Flächen sowie
  • Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und Gehölze

abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen.

Das Verbot bezieht sich auch auf den Innenbereich. Zu den gärtnerisch genutzten Grundflächen zählen alle gewerblichen Gartenbauflächen und im Innenbereich auch Privatgärten.

Die Verbote gelten nicht für:

  • behördlich angeordnete Maßnahmen (zum Beispiel zur Gefahrenabwehr),
  • Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie behördlich durchgeführt werden, behördlich zugelassen sind oder der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen,
  • zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft,
  • zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahme beseitigt werden muss.

Außerdem bleiben zulässig:

  • schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen

Die Bestimmungen des § 44 BNatSchG (Besonderer Artenschutz) bleiben von den Regelungen des § 39 Abs. 5 unberührt. Das heißt, auch wenn die Verbote des § 39 Abs. 5 aufgrund eines Ausnahmetatbestands nicht anzuwenden sind, befreit dies nicht von den Pflichten des Eingriffs- und Artenschutzrechts. Insbesondere dürfen Vögel und Fledermäuse während der Fortpflanzungs- und Aufzuchtszeiten nicht erheblich gestört werden, noch dürfen Fortpflanzungs- und Ruhestätten beschädigt oder zerstört werden.
Sie haben die Möglichkeit eine Ausnahmegenehmigung bei der unteren Naturschutzbehörde zu beantragen. Ist der besondere Artenschutz betroffen, ist eine Befreiung durch die obere Naturschutzbehörde erforderlich.

Hinsichtlich nichtheimischer, gebietsfremder und invasiver Arten (zum Beispiel Herkulesstaude, Ochsenfrosch) ist es verboten, diese in der freien Natur anzusiedeln oder auszusetzen, da diese Arten die heimische Flora oder Fauna verfälschen oder verdrängen können.

 
Zuständiges Amt