Das Umweltinformationsgesetz und der Erlass des Umweltministeriums über das Informationsmanagement verpflichten die Naturschutzbehörden, Informationen über Natur und Landschaft weiter zu geben bzw. zu veröffentlichen. Viele der Daten werden zentral auf einem Kartenserver des MUFV gespeichert und können im Landschaftsinformationssystem LANIS eingesehen werden.
Ein effektives Wissensmanagement ist wichtig für die Arbeit der Naturschutzbehörde. Sie ist bestrebt, alle neuen Erkenntnisse und Informationen (z.B. zum Vorkommen geschützter Arten) zu sammeln, zu digitalisieren und in ein Geographisches Informationssystem zu integrieren. Die Naturschutzdaten können dann nach Prüfung des Verwendungszwecks Bürgern, Verbänden oder Planern auf Anfrage wiederum zur Verfügung gestellt werden.
Darf ich ein Hornissennest am eigenen Haus beseitigen lassen? Gibt es Alternativen zum Schädlingsbekämpfer?
Die einheimische Hornisse (Vespa crabro) zählt wegen ihrer akuten Bestandsgefährdung zu den besonders geschützten Arten. Sie wurde am 01.01.1987 in die Artenschutzverordnung aufgenommen und ist somit in Deutschland gesetzlich geschützt (BArtSchV Anlg.1 in Verbindung mit § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Das Vernichten eines bewohnten Nestes stellt somit einen Verstoß gegen diese Schutzbestimmung dar und kann mit einem hohen Bußgeld geahndet werden (§ 69 BNatSchG).
Besteht ein akuter Grund, weshalb das Nest weg müsste, ist hierzu eine Genehmigung der oberen Naturschutzbehörde erforderlich.
Meist hilft es aber schon, Fenster in der Nähe von Hornissennestern für ein paar Wochen mit Fliegengittern zu sichern, bis sich der Staat im September/Oktober selbst auflöst. Hornissen beziehen im nächsten Jahr nicht wieder das gleiche Nest. Schade, denn als Nützlinge machen sie Jagd z.B. auch auf Wespen und andere unerwünschte Insekten.
Darf ich zu kommerziellen Zwecken Misteln oder Steinpilze sammeln?
Das gewerbsmäßige Sammeln von Misteln oder Pilzen ist an behördliche Genehmigungen geknüpft. Wenden Sie sich hierzu bitte an die obere Naturschutzbehörde. Für den privaten Gebrauch können diese in kleinen Mengen gesammelt werden, vorausgesetzt es liegt die Genehmigung des Grundstückseigentümers vor und es handelt sich nicht um ein geschütztes Gebiet (z.B. Naturschutzgebiet).
Darf ich ein verletztes Wildtier aufnehmen und gesund pflegen?
Dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zufolge ist es generell verboten, Tiere der besonders geschützten Arten – dazu zählen u. a. Schwäne, sonstige Vögel, Igel oder Eichhörnchen - der Natur zu entnehmen. § 45 (5) BNatSchG zufolge ist es allerdings zulässig, kranke, hilflose oder verletzte Tiere vorübergehend aufzunehmen um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind dabei unverzüglich wieder in die Freiheit zu entlassen, sobald sie sich dort selbstständig erhalten können.
Im Übrigen sind sie an entsprechend autorisierte Pflegestationen abzugeben. Für den Bereich Trier wäre hier zum Beispiel das Wildtierzentrum - Pflege und Artenschutz e.V. zu nennen (Adresse: Am Engelbach 1, 54439 Saarburg, Tel.: 06581/9960010, wildtierzentrum.de). Handelt es sich um Tiere der streng geschützten Arten, ist die Aufnahme des Tieres unverzüglich der unteren Naturschutzbehörde zu melden. Diese kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen.
Darf ich im NSG meinen Hund frei laufen lassen?
In allen Naturschutzgebieten der Kreisfreien Stadt Trier (Kenner Flur, Kahlenberg am Sievenicher Hof, Kiesgrube bei Oberkirch, Gillenbachtal und Mattheiser Wald) besteht eine Anleinpflicht für Hunde.
Warum ist der Riesenbärenklau (Heracleum mantegazzianum) so gefährlich? Wie bekämpft man ihn am besten?
Alle Pflanzenteile des Riesenbärenklaus beinhalten phototoxisch wirkende Furanocumarine. Gelangt Pflanzensaft auf die Haut und wird die betroffene Stelle anschließend Sonnenlicht ausgesetzt, kann es nach ein bis zwei Tagen zu schweren Hautentzündungen mit Blasenbildung kommen. Die Bekämpfung sollte nur mit vollständiger Schutzkleidung erfolgen. Im Herbst oder Frühjahr kann die Wurzel 10-15 cm unterm Boden durchgestochen werden, was ein Absterben der Pflanze zur Folge hat. Während der Blütezeit kann der Blütenstand entfernt werden. Es sollte allerdings nachkontrolliert werden, ob Nachblüten vorhanden sind. Der Blütenstand und Fruchtstand muss verbrannt oder bei mind. 70 °C kompostiert werden, da die Samen nachreifen.
Was kann ich gegen den Starenschwarm tun, der jeden Abend mein Auto vollkotet?
Gegen den Starenschwarm können Sie nichts machen, da der Star, wie alle einheimischen Vogelarten unter Schutz steht. Überlassen Sie den Parkplatz unter dem Baum Ihrem Nachbarn, bis der Schwarm in den sonnigen Süden gezogen ist.
Darf ich im Sommer im Außenbereich einen Baum fällen und eine Hecke roden? Darf ich das im Winter und brauche ich dann hierfür eine Genehmigung?
Siehe hierzu die Informationen zum „Allgemeinen Artenschutz“
Darf ich auf meinem Wochenendgrundstück ein baugenehmigungsfreies Gerätehäuschen aufstellen und einen Zaun bauen?
Bis 10 m³ Rauminhalt sind Gartenhäuschens baugenehmigungsfrei. Die Errichtung baulicher Anlagen im Außenbereich stellt aber einen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Somit muss das Gartenhäuschen, wie auch der Zaun von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Falls die Errichtung einen erheblichen Eingriff in die Natur darstellt, sind Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen vorzunehmen.