Der "konservierende" Naturschutz ist ein klassisches Aufgabenfeld der Naturschutzverwaltung. Die Naturschutzbehörden können Teile von Natur und Landschaft durch Rechtsverordnung zum:
- (NP) Naturpark (§ 27 BNatSchG)
- (NSG) Naturschutzgebiet (§ 23 BNatSchG)
- (LSG) Landschaftsschutzgebiet (§ 26 BNatSchG)
- (GLB) Geschützter Landschaftsbestandteil (§ 29 BNatSch G) oder
- (ND) Naturdenkmal (§ 28 BNatSchG)
erklären.
LSG, GLB und ND werden von der unteren, NSG, NP und Verwaltungsgrenzen überschreitende LSG von der oberen Naturschutzbehörde ausgewiesen. Die Auswahl der Gebiete des europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" obliegt in Deutschland dagegen den Ländern und erfolgt nach rein naturschutzfachlichen Kriterien.
Wichtige Aufgaben der Naturschutzbehörde sind die Planung und Umsetzung von Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen in den besonders geschützten Flächen und Landschaftsbestandteilen, um diese auf Dauer zu sichern.
In den Schutzgebieten sind bestimmte Vorhaben und Handlungen verboten bzw. unterliegen einem besonderen Genehmigungsvorbehalt. Bei Verstößen in Naturschutzgebieten kommt auch eine strafrechtliche Verfolgung in Betracht.
Für die Schutzgebiete und Objekte besteht eine Kennzeichnungspflicht. Die Rechtsverordnungen einschließlich der dazugehörigen Karten werden ortsüblich, sowie im Internet bekannt gemacht und können darüber hinaus bei der zuständigen Naturschutzbehörde eingesehen werden.
In der Stadt Trier gibt es folgende Schutzverordnungen:
- Kenner Flur: Die Gesamtgröße beträgt 31 ha. Schutzzweck ist die Erhaltung von Sekundärgewässern mit ihren Uferbereichen als Lebensraum der für die Moseltalaue typischen Tier- und Pflanzengesellschaften, insbesondere als Brut- und Nahrungsbiotop für zahlreiche seltene und in ihrem Bestand bedrohte feuchtlandgebundene Vogelarten (z.B. Haubentaucher, Uferschwalbe, Flussuferläufer), als Durchzugsgebiet und Rastplatz von wandernden Vogelarten und als Ersatz- und Rückzugsgebiet seltener, bestandsgefährdeter Amphibien- und Insektenarten. (Rechtsverordnung)
- Kahlenberg am Sievenicher Hof: Die Gesamtgröße beträgt 15,5 ha. Schutzzweck ist die Erhaltung von orchideenreichen Halbtrockenrasen und Trockenrasen mit angrenzenden Gebüschformationen und Mischwaldbereichen als Lebensräume seltener und in ihrem Bestand bedrohter Tier- und Pflanzenarten sowie deren Lebensgemeinschaften, insbesondere Vogel- und Insektenarten. (Rechtsverordnung)
- Kiesgrube bei Oberkirch: Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 4,7 ha. Schutzzweck ist die Erhaltung, Sicherung und Stabilisierung eines naturnahen sekundären Stillgewässers im Bereich der Moseltalaue und seiner terrestrischen Randbereiche einschließlich des extensiv genutzten Streuobstbestandes zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften seltener und bestandbedrohter Tierarten, insbesondere Wasservögel, Amphibien, Reptilien, Insekten und Nesseltiere (z.B. Süßwassermeduse). (Rechtsverordnung)
- Gillenbachtal: Die Fläche des Naturschutzgebietes beträgt 47 ha. Schutzzweck ist die Erhaltung und Weiterentwicklung eines stadtnahen Bachtales als Lebenstraum seltener und bestandsgefährdeter Tier- und Pflanzenarten, insbesondere Orchideen und Kryptogamen (Sporenpflanzen), wegen seiner geologischen Besonderheit sowie seines landschaftsästhetischen Reizes (Rechtsverordnung). Das Gillenbachtal zeichnet sich aus durch
- ein regional isoliertes Vorkommen eines Kalk-Kleinseggenriedes (Davallseggen-Ried),
- ein abschnittsweise naturnahes Fließgewässer-Ökosystem,
- kryptogamenreiche Schluchtwald-Fragmente,
- artenreiche Laubmischwald- und Gebüsch-Formationen unterschiedlicher Ausprägung und mit hohem Alt- und Totholz-Anteil,
- Streuobstbestände mit historischen, einheimischen Obstsorten,
- nährstoffarme Glatthaferwiesen,
- Halbtrockenrasen-Fragmente sowie
- sekundäre Kalk-Steilwände
- Mattheiser Wald: Das Naturschutzgebiet umfasst eine Fläche von 447 ha und ist somit das größte NSG in Trier. Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung der strukturreichen Altholzbestände sowie Tümpel, Bäche, Kleinstgewässer und feuchten Offenland- und Pionierbestände, Kies-, Sand- und Flachufer sowie Feuchtwiesen als Lebensraum seltener, zum Teil gefährdeter, wildlebender Tierarten (z.B. Käfer, Schmetterlinge, Fledermäuse, Amphibien, insbes. Gelbbauchunke und Kammolch) sowie als Standort seltener, zum Teil gefährdeter wildwachsender Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften, sowie wegen der besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit des Gebietes sowie aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen. (Rechtsverordnung)
- geschützter Landschaftsbestandteil
Wichtiger Hinweis: In seiner Sitzung am 6. März 2024 hat der Stadtrat eine Baumschutzsatzung für die Stadt Trier beschlossen, die spätestens bis 30. September 2024 in Kraft treten soll (also vor Beginn der Fällperiode).